Satzung der Interessengemeinschaft „Neue-Helene“ e.V.

 

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft „Neue Helene“ e.V. und ist im  Vereinsregister beim Amtsgericht Borna eingetragen.

 

(2) Der Sitz des Vereins Straße des Friedens 3, OT Großzössen, 04575 Neukieritzsch.

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2: Zweck des Vereins, Aufgaben und Ziele

 

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, die regionalen Interessen und Belange seiner Mitglieder

wahrzunehmen, zu fördern und gegenüber örtlicher Verwaltungen, Stadtvertretungen und

sonstigen Institutionen und der Öffentlichkeit zu vertreten.

Zweck des Vereins ist weiter die Förderung der Region Neukieritzsch, Lobstädt, Großzössen

und Kahnsdorf in infrastruktureller, kultureller und sozialer Hinsicht. Ziel ist weiter

der Erhalt der regionalen Identität des ehemaligen Bergbaugebietes.

Der Verein trägt somit zur Verbesserung der Lebensqualität der Region bei.

 

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben bestimmt:

a) die Pflege und Förderung der Interessen der Kommune Neukieritzsch mit ihren Ortsteilen

Lobstädt, Großzössen, Kahnsdorf und umliegenden Regionen in den Bereichen Kultur, Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz.

b) die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber örtlicher Behörden,

Institutionen und Einrichtungen sowie in der Öffentlichkeit.

c) Organisation und Förderung von Veranstaltungen

d) die Pflege der bergmännischen und landwirtschaftlichen Traditionen der Region.

 

(3) Verfügbare Mittel sind nur für die in dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist selbstlos tätig.

 

(4) Alle Belange des Vereins sind parteipolitisch und konfessionell neutral wahrzunehmen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 3: Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

(2) Der Verein besteht aus Gründungs-Mitgliedern, Mitgliedern und Mitgliedern der Abteilung Junge Helene. Die Mitglieder der Abteilung Junge Helene sind Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 10 und 18 Jahren.

 

(3) Gründungs-Mitglieder sind die natürlichen Personen auf deren Initiative der Verein gegründet worden ist.

 

(4) Die Aufnahme in den Verein, die Art der Mitgliedschaft, sowie Änderungswünsche in der

Form der Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über jeden Antrag entscheidet der

Vorstand mit Absprache des Gründungsausschusses. Die Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Hausordnungen zu beachten.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und  E-Mail-Adresse umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

(4) Die Mitglieder besitzen das Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf der Jahreshauptversammlung. Die Mitglieder der Abteilung Junge Helene besitzen nur Rederecht in der Jahreshauptversammlung.

§ 5: Mitgliedsbeiträge

 

(1) Der Verein ist berechtigt, bei seinen Mitgliedern Beiträge zu erheben. Von den Mitgliedern der Abteilung Junge Helene wird kein Beitrag erhoben.

 

(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt und

sind in der Beitragsordnung des Vereins geregelt.

(3) Der Vorstand kann, in Absprache mit dem Gründungsausschuss, in geeigneten Fällen Beiträge zu stunden.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch

 

(1) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand ohne Einhaltung einer Frist zum

Ende des Geschäftsjahres. 

 

(2) Tod

 

(3) Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund, wenn das Mitglied, in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt, sowie  Verweigerung der Beitragszahlungen nach wiederholter Mahnung (Zahlungsrückstand 3 Monate). Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenen Briefen zugestellten Vorstandsbeschluss kann der Betroffene binnen eines Monates bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Hilft der Vorstand und der Gründungsausschuss der Beschwerde nicht ab, entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlusses die Mitgliederversammlung. In diesem Fall hat der Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In der Ladung sind der Ausschlussbeschluss und die Beschwerde den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

 

(4) durch Auflösung oder Liquidation des Vereins.

 

(5) Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch

ausstehender Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen

Rechtsanspruch.

 

 

§ 7: Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

(1) Der Vorstand besteht aus                                   - dem 1. Vorsitzenden,

                                                                                              - dem 2. Vorsitzenden,

                                                                                              - dem Schriftführer,

                                                                                              - dem Schatzmeister.

 

(2) Der Gründungsausschuss besteht grundsätzlich aus den Gründungs-Mitgliedern, die in dem Verein tätig sind und Ihren Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet haben.

Dieser Ausschuss ist fester Bestandteil des Vereins und seine Mitglieder unterliegen keiner Wahl.

In besonderen Fällen gemäß §6 Absatz 3  kann ein Mitglied des Gründungsausschusses vom Verein ausgeschlossen werden. Mitglieder des Gründungsausschusses, die ausgeschieden sind, haben auch kein Stimmrecht mehr.

 

(3) Die Jahreshauptversammlung

§ 8: Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstände gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden. Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung laufender Geschäfte im Aufgabenbereich des Vorstands einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Geschäftsführer kann als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden.

(2) Der Vorstand ist mit dem Gründungsausschuss für die Leitung des Vereins und die Ausführung der Beschlüsse aus der Jahreshauptversammlung verantwortlich.

(3) Die Vertretungsmacht der in Absatz 1 benannten Vorstandsmitglieder ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis zu EUR 1000,- der Vorstand entscheiden kann, über 1000,- € bis 7000,- € entscheiden der Vorstand und der Gründungsausschuss und über 7000,- € werden in der Hauptversammlung entschieden.

(4) Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9: Zuständigkeiten des Vorstandes und des Gründungsausschusses

§ 9.1 Allgemeine Zuständigkeit von Vorstand und Gründungsausschuss

 

(1) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,

 

(2) Erstellung der Geschäftsordnung / Wahlordnung,

 

(3) Erstellung der Beitragsordnung.

 

(4) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus Vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

 

(5) Zustimmung zu Rechtsgeschäften wie in § 8 Absatz 3 geregelt

- Begründung von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen

- Grundstücksgeschäften jeglicher Art (Kauf, Belastung, Verkauf usw.)

- Kreditaufnahmen jeglicher Art.

 

 

§ 9.2 Besondere Zuständigkeit des Vorstandes

 

(1) Vorbereitung und Einberufung der Jahreshauptversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

 

(2) Ausführung von Beschlüssen der Jahreshauptversammlung, Vorbereitung des Haushaltsplanes,  Erstellung des Jahresberichts.

 

§ 10: Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von fünf Jahren,

gerechnet von dem Tag der Wahl an gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands

im Amt. Die Übergabe hat nach Wahl des neuen Vorstandes innerhalb von vier Wochen ab der Neuwahl zu erfolgen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Gründungsmitglieder und Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

 

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche

Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

 

§ 11  Sitzungen und Beschlussfähigkeit von Vorstand und Gründungsausschuss

 

(1) Der Vorstand ist alleine nicht beschlussfähig. 

 

(2) Der Gründungsausschuss ist alleine nicht beschlussfähig. 

 

(3) Der Vorstand und Gründungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nur mit dem Gründungsausschuss gemeinsam beschlussfähig, wenn mindestens 50 %  des Vorstands und 50 %  des Gründungsausschusses anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es kann aber jederzeit neu abgestimmt werden, bis eine Stimmenmehrheit vorhanden ist. Beschlüsse werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.

 

(4) Beschlossen wird in Sitzungen, die vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

2. Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.

Die Einberufungspflicht beträgt 7 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung

folgenden Tag.

 

(5) Der Vorstand und der Gründungsausschuss können im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder und Gründungs-Mitglieder übereinstimmen.

 

§ 12: Schatzmeister

 

Der Schatzmeister führt über sämtliche Einnahmen und Ausgaben Buch.

Er führt das Vereinskonto und die Bargeldkasse. Wenn der Bestand der Bargeldkasse

über 1000,- Euro betragen, sind die Überschüsse umgehend auf das Vereinskonto zu  überweisen.

Der Schatzmeister ist für die Erstellung des Jahresabschlusses und des Haushaltplanes

zuständig. Für die Mitgliederversammlung hat er den Kassenbericht zu fertigen.

Zahlungen sind von ihm zu leisten, wenn sie vom Vorstand genehmigt sind.

 

 

 

 

§ 13: Jahreshauptversammlung

 

(1) Ein Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Die Jahreshauptversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beraten. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Einsichtnahme des vom Schatzmeisters aufgestellten Haushaltplans für das nächste

Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands und Schatzmeisters,

b) Bestätigung der Beitragsordnung,

c) Wahl der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers,

d) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss,

e) Die Jahresberichte entgegen zunehmen und zu beraten,

f) Über vorliegende Anträge zu beraten,

g) unterbreiten von Vorschlägen für die Vereinsentwicklung

 

(2) In der Jahreshauptversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme

(bei natürlichen Personen nur die volljährigen Mitglieder), die bis zur Jahreshauptversammlung

Ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet haben.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

Die Mitglieder der Abteilung Junge Helene besitzen kein Stimmrecht zur Jahreshauptversammlung.

 

 

§ 14: Einberufung der Jahreshauptversammlung

 

(1) Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie

wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe

der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des

Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom

Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer ordentlichen

Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung

beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die

Ergänzung bekannt zu geben.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt

werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 15: Außerordentliche Jahreshauptversammlung

 

Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das

Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter

Angabe des Zwecks und der Gründe diese beantragt.

§ 16: Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung

 

(1) Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Bei Wahlen kann die

Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion

einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen

Protokollführer.

 

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

 

(3) Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller

Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Jahreshauptversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

erhalten hat.

Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

(5) Über Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

jeweiligen Schriftführer sowie zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 17: Kassenprüfung

 

(1) Die Jahreshauptversammlung wählt auf Ihrer jährlichen Versammlung zwei Kassenprüfer.

 

(2) Die Kassenprüfer sind befugt, sämtliche buchhalterischen Vorgänge des Vereines zu

überprüfen, die Kassenprüfer haben insoweit ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in

sämtliche Buchhaltungsunterlagen.

 

 

§ 18 Urheberrechte und Copyright

 

Sämtliche Logos, Grafiken und Texte, die im und mit dem Verein entwickelt worden sind, obliegen die Urheberechte, Copyrights und Vermarktungsrechte bei der Interessengemeinschaft

„Neue Helene“ e.V. Dieses trifft insbesondere für das Vereinslogo und den Schriftzug

Interessengemeinschaft “Neue Helene“ e.V. zu.

Ausnahmen bilden lediglich Logos, Grafiken und Texte die vom Verein in Auftrag gegeben werden.

Der Auftrag hat in schriftlicher Form und unter Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung zu erfolgen.

 

§ 19: Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Beschlussfassung des Vorstandes und des Gründungsausschusses mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Falls der Vorstand und der Gründungsausschuss nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde

Neukieritzsch und ist durch diese unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zu verwenden.