Beitragsordnung der Interessengemeinschaft 'Neue Helene' e.V.

Beitragsordnung

 

§ 1 Allgemeines

 

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge.
(2) Einzelheiten zur Höhe der Beiträge, zu deren Fälligkeit regelt diese Ordnung.



§ 2 Höhe der Beiträge


(1) Für alle Mitglieder beträgt der Beitrag 30,- Euro pro Jahr. Diese Beitragshöhe ergibt sich aus 2,00 Euro pro   

     Monat und einer jährlichen Bearbeitungsgebühr von 6,00 Euro.

§ 3 Fälligkeit


(1) Der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr wird fällig bei Eintritt in den Verein und der Jahresbeitrag dann 

     jeweils im Januar das Folgejahres.
(2) Bei Eintritt eines neuen Mitgliedes in den Verein bezahlt dieses anteilig die jeweiligen Monatsbeiträge bis zur

     nächsten Fälligkeit des Jahresbeitrages.

 

§4 Mahnwesen

 

(1) Zahlungserinnerung 4 Wochen nach Fälligkeit des Beitrages.

(2) Erste Mahnung mit Mahngebühr in Höhe von 2,50€ zwei Wochen nach Zahlungserinnerung

(3) Letzte Mahnung mit Mahngebühr in Höhe von 5,00€ zwei Wochen nach erster Mahnung

(4) Abgabe an Inkassounternehmen zwei Wochen nach letzter Mahnung

§ 5 Verwendung der Gelder

 

(1) Die Beitragsgelder sind für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins gemäß der geltenden Satzung zu       

     verwenden.
(2) Der Vorstand hat jährlich auf der Jahreshauptversammlung Rechenschaft zu erstatten und eine Entlastung zu

     beantragen.

§6 Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

§ 7 Änderung der Beitragsordnung

(1) Eine Änderung der Beitragsordnung bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder auf der

     Jahreshauptversammlung.